Satzung der Deutschen Oenophilogen Gesellschaft e.V.


§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Deutsche Oenophilogen Gesellschaft e.V.". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Sitz des Vereins ist Oberhausen / Rheinland, zunächst c/o Dreehsen, Holtener Str. 95, 46149 Oberhausen.


§2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung, Pflege und Verbreitung von oenologischem Sachwissen. Er veranstaltet hierzu Ausstellungen, Vorträge, Seminare und Diskussionen und führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.

Unser Ziel ist die Pflege der Weinkultur und das Eintreten für den ehrlichen und sauberen Wein.
Der Verein verpflichtet sich im Sinne der Deidesheimer Resolution und des Wiener Memorandums bei der Pflege der Weinkultur mitzuwirken.


§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 1996.


§5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

 

(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedskarte.

 

(3) Der Vorstand kann einen Antrag auf Mitgliedschaft ohne Nennung von Gründen ablehnen.

 

(4) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig,

c) durch Ausschluss aus dem Verein.

 

(5) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.


§6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. Der Beirat

3. Die Mitgliederversammlung.


§7 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten. Alle zu fassenden Beschlüsse unterliegen der Informationspflicht an den gesamten Vorstand.

 

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des augeschiedenen Vorstandsmitglieds. Wiederwahl ist zulässig.


§8 Der Beirat

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 3 Jahren einen Beirat. Dieser hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstands zu unterstützen und insbesondere in oenologischen Fragen zu beraten. Er besteht aus mindestens vier und höchstens 6 Mitgliedern.


§9 Mitglieder

Der Verein kann

a) ordentliche Mitglieder

b) fördernde Mitglieder und

c) Ehrenmitglieder haben.

Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht (einfaches Stimmrecht).

 

Fördernde Mitglieder des Vereins können rechtsfähige Personenvereinigungen oder juristische Personen werden. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein hervorragend verdient gemacht hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann von jedem ordentlichen Mitglied beim Vorstand beantragt werden. Über den Antrag beschließen der Vorstand und Beirat gemeinsam auf ihrer jährlichen ordentlichen Sitzung. Zur Wahl ist die Zustimmung von 2/3 der stimmberechtigten anwesenden Vorstands- und Beiratsmitglieder nötig.

 


§10 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Jedes Mitglied ist berechtigt, dem Vorstand Vorschläge für die Tagesordnung einzureichen.

 

 

a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,

b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen

Entlastung,

c) Wahl des Vorstands und des Beirats,

d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,

e) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,

f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß

durch den Vorstand.

 

(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

 

(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§11 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag für Schüler und Studenten bis zu 50% ermäßigen. Für Ehepaare und in Gemeinschaft lebende Paare kann der Beitrag um maximal 20% ermäßigt werden, insofern beide Partner Mitglieder sind. Fördernde Mitglieder zahlen mindestens den fünffachen Jahresbeitrag eines ordentlichen Mitglieds. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gesellschaft zur Förderung der Forschungsanstalt Geisenheim, Direktor Prof. Dr. Schaller, 65358 Geisenheim, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des oenologischen Wissens zu verwenden hat.

 





  Zitat


Welcher Wein ist der Beste? Der des Nachbarn, denn er kostet nichts!